Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen. | Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen. |