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Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen.
 
Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 GG steht im Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG. Eine eigene Wohnung zu besitzen, bedeutet räumliche Privatsphäre zu haben. Dringt staatliche Gewalt in eine Privatwohnung ein und beendet sie gar das Wohnungsbesitzverhältnis des Betreuten, dann wird in dieses Grundrecht umfassend und endgültig eingegriffen.
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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
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Der Grundrechtseingriff ist gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG nur zur Abwehr einer Lebensgefahr für den Betreuten gerechtfertigt. Auch auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und [[ordre public|Ordnung]], insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher wären staatliche Grundrechtseingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung verfassungsrechtlich zulässig.  Im Falle der [[Wohnungsauflösung]] im Zusammenhang mit einer [[Unterbringung|Heimunterbringung]] des Betreuten sollte vom Betreuer das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]] beachtet werden.
    
===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
 
===[[Umgangsbestimmung]] durch den Betreuer als Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Betreuten nach Artikel 2 Absatz 1 GG?===
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