| | ==== Akteneinsicht durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ==== | | ==== Akteneinsicht durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ==== |
| − | Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die Akteneinsicht des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine Akteneinsicht an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; Hamburg regelt Akteneinsicht des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In Mecklenburg-Vorpommern werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch Akteneinsicht, Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig. | + | Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die Akteneinsicht des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine Akteneinsicht an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; [[Hamburg]] regelt Akteneinsicht des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In [[Mecklenburg-Vorpommern]] werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch Akteneinsicht, Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig. |