| | Solche sind vorgesehen in [[Brandenburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]]; in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen ist so etwas nur für Rechtsanwälte und Notare vorgesehen. Überhaupt keine Erwähnung findet eine derartige Regelung in Baden-Württemberg. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt. | | Solche sind vorgesehen in [[Brandenburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]]; in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen ist so etwas nur für Rechtsanwälte und Notare vorgesehen. Überhaupt keine Erwähnung findet eine derartige Regelung in Baden-Württemberg. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt. |
| − | ==== Akteneinsicht durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ==== | + | ==== [[Akteneinsicht]] durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ==== |
| − | Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die Akteneinsicht des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine Akteneinsicht an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; [[Hamburg]] regelt Akteneinsicht des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In [[Mecklenburg-Vorpommern]] werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch Akteneinsicht, Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig. | + | Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die [[Akteneinsicht]] des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine [[Akteneinsicht]] an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; [[Hamburg]] regelt [[Akteneinsicht]] des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In [[Mecklenburg-Vorpommern]] werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch [[Akteneinsicht]], Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig. |