Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor. | Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor. |