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Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
 
Im Gesetz selbst sind mögliche Aufgabenkreise nicht speziell genannt (Ausnahme: die Einwilligung in eine [[Sterilisation]], die in § 1899 Abs. 2 BGB erwähnt wird).
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===Teilbereiche der Vermögenssorge===
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===Teilbereiche der [[Vermögenssorge]]===
    
*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/[[Sozialhilfe]], sonstigen Sozialleistungen / [[Arbeitsvertrag|Arbeitslohn]];
 
*Beantragung, Entgegennahme und Einteilung von Rente/[[Sozialhilfe]], sonstigen Sozialleistungen / [[Arbeitsvertrag|Arbeitslohn]];
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*Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);
 
*Überwachung der Taschengeldverwaltung (§ 110 BGB);
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===Teilbereiche der Wohnungsangelegenheiten===
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===Teilbereiche der [[Wohnungsangelegenheiten]]===
    
*Abwehr einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungskündigung]];
 
*Abwehr einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungskündigung]];
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*Beschaffung einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnung /Mietvertragsabschluss]];
 
*Beschaffung einer [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnung /Mietvertragsabschluss]];
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===Teilbereiche der Gesundheitssorge===
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===Teilbereiche der [[Gesundheitssorge]]===
    
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
 
*Entscheidung über Einwilligung zu [[Heilbehandlung]]en und Untersuchungen;
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