Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist. | Zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, da es an ausreichenden Feststellungen fehlt, dass die Anordnung des umfangreichen, praktisch sämtliche Lebensbereiche des Betroffenen umfassenden Aufgabenkreises im Sinne von § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist. |