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==Zugangsrecht für Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare==
 
==Zugangsrecht für Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare==
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Gemäß § 26 StVollzG sind Besuche von Verteidigern sowie von [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten. Diese Juristen besitzen demnach ein gesetzliches Zugangsrecht zu staatlichen Gefangenen in Deutschland.
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Gemäß § 26 StVollzG (deutsches Strafvollzugsgesetz) sind Besuche von Verteidigern sowie von [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten. Diese Juristen besitzen demnach ein gesetzliches Zugangsrecht zu staatlichen Gefangenen in Deutschland.
    
==Zugangsrecht des Urhebers==
 
==Zugangsrecht des Urhebers==
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