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==Rechtsschutzgarantie==
 
==Rechtsschutzgarantie==
 
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein formelles oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert ab, dass Menschen ihre Rechte in Deutschland zu tatsächlicher Wirksamkeit bringen können. Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz, indem es den '''Zugang zum Gericht''' für alle (rechtsfähigen) Menschen verbürgt. Menschen ohne [[Geschäftsfähigkeit]] benötigen für den Rechtsweg in Deutschland auch noch einen [[Betreuer]] oder Bevollmächtigen, der sie vor Gericht vertreten kann. Das kann oder muss gegebenenfalls auch ein [[Rechtsanwalt]] sein (= bei Anwaltszwang vor Gericht).
 
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein formelles oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert ab, dass Menschen ihre Rechte in Deutschland zu tatsächlicher Wirksamkeit bringen können. Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz, indem es den '''Zugang zum Gericht''' für alle (rechtsfähigen) Menschen verbürgt. Menschen ohne [[Geschäftsfähigkeit]] benötigen für den Rechtsweg in Deutschland auch noch einen [[Betreuer]] oder Bevollmächtigen, der sie vor Gericht vertreten kann. Das kann oder muss gegebenenfalls auch ein [[Rechtsanwalt]] sein (= bei Anwaltszwang vor Gericht).
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==Zugangsrecht für Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare==
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Gemäß § 26 StVollzG sind Besuche von Verteidigern sowie von [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten. Diese Juristen besitzen demnach ein gesetzliches Zugangsrecht zu staatlichen Gefangenen in Deutschland.
    
==Zugangsrecht des Urhebers==
 
==Zugangsrecht des Urhebers==
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