Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen. | Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen. |