Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 27: Zeile 27:     
Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.
 
Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.
 +
 +
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==
 +
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü