| | + | Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen. |