Anders als bisher, wo die Frage der elterlichen Sorge für gemeinsame eheliche Kinder innerhalb des Scheidungsverbundes zwingend zu regeln war, wird nach dem neuen Recht durch das Familiengericht nur noch dann eine Sorgerechtsregelung getroffen, wenn einer der beiden Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§ 1671 BGB). Dies kann für einen Betreuer dann eine Bedeutung haben, wenn dieser den Scheidungsantrag als gesetzlicher Vertreter eines der Ehegatten stellt. Da hier keine Sonderregelungen wie bei den oben besprochenen Fragen bestehen, kann der Betreuer auch bei bestehender Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung stehenden Ehepartners einen Sorgerechtsantrag stellen; § 1901 BGB ist selbstverständlich zu beachten.
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Anders als bisher, wo die Frage der elterlichen Sorge für gemeinsame eheliche Kinder innerhalb des Scheidungsverbundes zwingend zu regeln war, wird nach dem neuen Recht durch das Familiengericht nur noch dann eine Sorgerechtsregelung getroffen, wenn einer der beiden Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§ 1671 BGB). Dies kann für einen Betreuer dann eine Bedeutung haben, wenn dieser den Scheidungsantrag als gesetzlicher Vertreter eines der Ehegatten stellt. Da hier keine Sonderregelungen wie bei den oben besprochenen Fragen bestehen, kann der Betreuer auch bei bestehender Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung stehenden Ehepartners einen Sorgerechtsantrag stellen; § 1821 BGB ist selbstverständlich zu beachten.