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Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Menschen besteht in Deutschland vor jedem staatlichen Gericht. Artikel 103 Absatz 1 GG gilt für alle Gerichtsbarkeiten mit allen Instanzen und für alle Gerichtsverfahren außer den Verwaltungsverfahren. Im deutschen Verwaltungsverfahren wird jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) ein grundsätzliches Anhörungsrecht für alle Menschen abgeleitet. [[Prozessführung|Der Betreuer vertritt seinen Betreuten in der Regel vor Gericht.]] Der Betreute wird daher nicht selbst [[Anhörung|angehört]], gerechtfertigt durch kollidierendes Verfassungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]].
 
Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Menschen besteht in Deutschland vor jedem staatlichen Gericht. Artikel 103 Absatz 1 GG gilt für alle Gerichtsbarkeiten mit allen Instanzen und für alle Gerichtsverfahren außer den Verwaltungsverfahren. Im deutschen Verwaltungsverfahren wird jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) ein grundsätzliches Anhörungsrecht für alle Menschen abgeleitet. [[Prozessführung|Der Betreuer vertritt seinen Betreuten in der Regel vor Gericht.]] Der Betreute wird daher nicht selbst [[Anhörung|angehört]], gerechtfertigt durch kollidierendes Verfassungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]].
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Grundsätzlich stellt die Nichtanhörung des Betreuten vor Gericht einen Grundrechtseingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Durch die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betreuten kann das Gericht diesen Eingriff selbst wieder ausgleichen.
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Grundsätzlich stellt die [[Anhörung|Nichtanhörung]] des Betreuten vor Gericht einen Grundrechtseingriff in den Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Durch die Möglichkeit zur Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betreuten kann das Gericht diesen Eingriff selbst wieder ausgleichen.
    
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
 
==Notwendige Eingriffe in Grundrechte durch Betreuer==
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