Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Menschen besteht in Deutschland vor jedem staatlichen Gericht. Artikel 103 Absatz 1 GG gilt für alle Gerichtsbarkeiten mit allen Instanzen und für alle Gerichtsverfahren außer den Verwaltungsverfahren. Im deutschen Verwaltungsverfahren wird jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) ein grundsätzliches Anhörungsrecht für alle Menschen abgeleitet. [[Prozessführung|Der Betreuer vertritt seinen Betreuten in der Regel vor Gericht.]] Der Betreute wird daher nicht selbst [[Anhörung|angehört]], gerechtfertigt durch kollidierendes Verfassungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]]. | Der grundrechtsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Menschen besteht in Deutschland vor jedem staatlichen Gericht. Artikel 103 Absatz 1 GG gilt für alle Gerichtsbarkeiten mit allen Instanzen und für alle Gerichtsverfahren außer den Verwaltungsverfahren. Im deutschen Verwaltungsverfahren wird jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der Menschenwürde (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) ein grundsätzliches Anhörungsrecht für alle Menschen abgeleitet. [[Prozessführung|Der Betreuer vertritt seinen Betreuten in der Regel vor Gericht.]] Der Betreute wird daher nicht selbst [[Anhörung|angehört]], gerechtfertigt durch kollidierendes Verfassungsrecht zugunsten der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit der [[Rechtspfleger|Rechtspflege]]. |