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| | Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht. | | Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht. |
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| − | Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1822 BGB, § 299 FamFG). | + | Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1851 BGB, § 299 FamFG). |
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| | Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich. | | Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich. |
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| | Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen? | | Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen? |
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| − | Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB, § 299 FamFG steht. | + | Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB, § 299 FamFG steht. |
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| | Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG). | | Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG). |