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| | == Inhalte einer Vorsorgevollmacht == | | == Inhalte einer Vorsorgevollmacht == |
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| − | Die ''Vorsorgevollmacht'' kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen [[wikipedia:de:Stellvertretung|Stellvertretung]] zulässig ist, also beispielsweise nicht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]], [[Testierfähigkeit|Testament]] oder Ausübung des [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]]es. Sofern Fragen der [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlung]], der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] oder der Vertretung in [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahren]] Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §{{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB, {{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO). | + | Die ''Vorsorgevollmacht'' kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen [[wikipedia:de:Stellvertretung|Stellvertretung]] zulässig ist, also beispielsweise nicht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]], [[Testierfähigkeit|Testament]] oder Ausübung des [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]]es. Sofern Fragen der [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlung]], der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] oder der Vertretung in [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahren]] Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §{{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB, {{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO). |
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| − | Die Genehmigungsvorbehalte des [[Vormundschaftsgericht]]es (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) des BGB bei gefährlicher [[Heilbehandlung]], Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}}, {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten. | + | Die Genehmigungsvorbehalte des [[Betreuungsgericht]]es des BGB bei gefährlicher [[Heilbehandlung]], Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] ({{Zitat de §|1829|bgb}}, {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten. |
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| − | Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im [[wikipedia:de:Rollstuhl|Rollstuhl]], [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]] mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten. | + | Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im [[wikipedia:de:Rollstuhl|Rollstuhl]], [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]] mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1829 und 1831 BGB sind zu beachten. |
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| | Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des [[wikipedia:de:Oberschenkelhalsbruch|Oberschenkelhalsbruch]]es eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als 2 Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss. | | Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des [[wikipedia:de:Oberschenkelhalsbruch|Oberschenkelhalsbruch]]es eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als 2 Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss. |