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Mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hat die Justiz eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) geschaffen. Weder für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] noch [[Berufsbetreuer]] gibt es bisher eine Pflicht zur Nutzung des EGVP (via eBo oder MJP). Die [[Jahresbericht]]e können weiterhin papierhaft eingereicht werden. Allerdings ist die elektronische Einreichung des gesamten Schriftverkehrs bundesweit bei allen Gerichten via eBo oder MJP zulässig.
 
Mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hat die Justiz eine eigene elektronische Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) geschaffen. Weder für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] noch [[Berufsbetreuer]] gibt es bisher eine Pflicht zur Nutzung des EGVP (via eBo oder MJP). Die [[Jahresbericht]]e können weiterhin papierhaft eingereicht werden. Allerdings ist die elektronische Einreichung des gesamten Schriftverkehrs bundesweit bei allen Gerichten via eBo oder MJP zulässig.
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NRW beabsichtigt außerdem, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG).
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[[Nordrhein-Westfalen|NRW]] beabsichtigt außerdem, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG).
    
==Verpflichtende Verwendung für Beschwerdeschriften==
 
==Verpflichtende Verwendung für Beschwerdeschriften==
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