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Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
 
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.
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==System der Freien Wohlfahrtspflege==
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Konfessionell gebundene Betreuungsvereine sind in Deutschland Mitglieder der jeweiligen Wohlfahrtsverbände wie der Diakonie und der Caritas. Der Deutsche Caritasverband wurde im Jahr 1916 von der Deutschen Bischofskonferenz als Gesamtsozialverband der selbstverwalteten katholischen Kirchen in Deutschland anerkannt. In der Folge bildeten sich die Diözesan-Caritasverbände flächendeckend. Im orthodoxen und evangelischen Christentum spricht man dagegen von Diakonie. Im Jahr 1945 gründete sich nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der EKD zur besseren Seelsorge und Integration der vielen Flüchtlinge und Ausgebombten. Zusammen mit dem Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt, der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband bilden Caritas und Diakonie das deutsche System der Freien Wohlfahrtspflege.
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Im Jahr 1951 definierten die Vereinten Nationen anlässlich ihres ersten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) den Rechtsbegriff Wohlfahrt (englisch: welfare) völkerrechtlich bzw. juristisch. Demnach gehören zur menschenrechtlichen Wohlfahrt auf unserer Erde die Teilnahme an einem Rationierungssystem in Mangelstaaten, die Wohnungsvermittlung, die öffentliche Erziehung und Fürsorge sowie Arbeitsrecht und soziale Sicherheit. Diese völkerrechtlichen Normen sind in Kapitel IV des Abkommens erstmals schriftlich geregelt worden.
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Der deutsche Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz gilt demnach zwischen deutschen Staatsangehörigen und staatlich anerkannten Flüchtlingen beim Rationierungssystem, bei der Grundschulbildung, in der öffentlichen Fürsorge und teilweise im Arbeits- und Sozialrecht. Im Wohnungswesen und in der höheren Schulbildung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Flüchtlinge nur gegenüber anderen ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern. Die Deutschen müssten bei entsprechendem Mangel ihr mühsam aufgebautes, privates Wohneigentum und ihr traditionsreiches Berufsausbildungssystem (Mittelstand) aus gesetzlichen Gründen nicht mit den Flüchtlingen teilen. Gastfreundschaft bleibt für viele Menschen in Deutschland dennoch eine erstrebenswerte Tugend. Sie können ihre eigene, über Jahrhunderte gewachsene christliche Kultur rechtsstaatlich und rechtspraktisch selbst schützen, ohne vor den zahlreichen Kriegsflüchtlingen noch mehr Schutzmauern bauen und sich damit selbst wieder einmauern zu müssen.
    
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
 
==Bestellung zum Vereinsbetreuer==
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