Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde. | Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde. |