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'''Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.'''
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'''Aktueller Hinweis''': Der Vermögensfreibetrag bei der Vergütung steigt ab 1.1.23 (als Folge der Bürgergeldreform) von 5.000 auf 10.000 €.
      
=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
 
=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=
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Die Frage der Mittellosigkeit war im Recht vor 1999 nicht gesetzlich definiert. Bei der Frage, ob der Betreute die [[Betreuervergütung]] und den [[Aufwendungsersatz]] aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bezahlen hat oder ob die Staatskasse hierfür aufzukommen hat, wendeten bisher die meisten Gerichte Maßstäbe aus dem Bereich der Prozesskostenhilfe (§{{Zitat de §|114|zpo}} ff. ZPO) an. In der Gerichtspraxis kam in der Vergangenheit meist nur eine Inanspruchnahme von Vermögenswerten in Frage ({{Zitat de §|115|zpo}} ZPO). Laufendes Einkommen der betreuten Personen wurde kaum herangezogen.
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Die Frage der Mittellosigkeit bei [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] ist in der Neufassung ({{Zitat de §|1879|bgb}} und {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB) die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden ist, einzusetzen,
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In der Neufassung ({{Zitat de §|1836c|bgb}} und {{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB) ist die Abgrenzung der Mittellosigkeit gesetzlich definiert worden. Hiernach hat die betreute Person, soweit ihr Einkommen die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen ({{Zitat de §|82|sgb_12}} SGB-XII) übersteigt, dieses übersteigende Einkommen zur Finanzierung der Vergütung und des [[Aufwendungsersatz]]es einzusetzen. Barvermögen ist einzusetzen, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.4.2017 bei 5.000 € anzusetzen sind ({{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB in Verbindung mit {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII und der Verordnung hierzu). Kann die beabsichtigte Betreuerverütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1836d BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
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Das bedeutet, sobald es oberhalb der Schonbeträge liegt, die seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII 10.000 € betragen.
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Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244 = BtE 1994/95, 59; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
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Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 168 Abs. 2 FamFG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
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Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).
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Nach dem [http://www.bmj.de/files/-/2455/2.%20Evaluationsbericht%20BR.pdf Zwischenbericht des Kölner ISG] gab es bei der finanziellen Lage der berufsmäßig Betreuten zwischen den Jahren 2004 und 2005 keine merklichen Veränderungen. Die Mehrzahl der Betreuten (83%) war sowohl 2004 als auch 2005 mittellos, und nur ein geringer Teil (17%) war vermögend.
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Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 292 Abs. 3 FamFG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.
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==Beispiel für eine Berechnung==
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 1.1.2021 892 € (ab 1.1.2022 898 €) jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen
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Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten).
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Obwohl das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners des Betreuten mitrechnet, sind die Zahlungen für [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] nur aus dem Einkommen bzw. Vermögen des Betreuten selbst zu zahlen. Daher ist genau zu ermitteln, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Hierzu gibt § 82 SGB XII erste Hinweise.
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==Einkommensermittlung==
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'''Aktueller Hinweis''': ab 1.1.23 entfällt die Heranziehung laufenden Einkommens (und von Unterhaltsansprüchen) für die Betreuerentschädigung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur bis 31.12.22.
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Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen geldwerter Art (siehe im Einzelnen die Verordnung zu § 82 SGB-XII). Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII sind nur tatsächliche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert. Nicht alsbald realisierbare Ansprüche sind dagegen kein Einkommen (BVerwGE 31, 100). Bestimmte Formen des Einkommens werden allerdings von vornherein nicht als solches betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Einkommensarten, die als besonders sozialverträglich geschützt sind, da sie der Deckung besonderer Lebensrisiken und Belastungen dienen sollen. Sofern diese Einkommensformen sozialhilferechtlich nicht als Einkommen gelten, muss dies aufgrund der Verweisungen in § 1836c auf das Sozialhilferecht auch für die Einkommensermittlung im Bereich der [[Betreuervergütung]] und des [[Aufwendungsersatz]]es gelten.
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==Nicht als Einkommen angesehen werden im Sozialhilferecht:==
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-Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz (Kriegsbeschädigten-/-hinterbliebenenversorgung und gleichgestellte Zahlungen), ({{Zitat de §|82|sgb_12}} Abs. 1 SGB-XII, § 80 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz, § 51 Bundesseuchengesetz für Impfschäden, §§ 1, 10a Opferentschädigungsgesetz; § 292 Lastenausgleichsgesetz)
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-Grundrente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (§ 21 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes; sog. "Contergan-Renten")
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-Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind (§ 5 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes) sowie gleichgestellter Landesstiftungen
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-Kindererziehungsleistungsrenten nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (§ 299 SGB V)
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-Unterstützungsleistungen für SED-Opfer (§ 16 Abs. 4 des 1. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht)
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-Entschädigungsleistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz und dem Häftlingshilfegesetz, dem Heimkehrerstiftungsgesetz, dem HIV-Hilfegesetz, dem § 59 Bundesgrenzschutzgesetz
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-Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (nicht der Arbeitnehmeranteil)
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-Motivationshilfen nach dem Europäischen Sozialfonds bis zu 100 Euro mtl. (zuzügl. Je 38 Euro für jedes haushaltsangehörige Kind)
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- Sozialhilfeleistungen selbst (LPK BSHG § 76 Rz 18)
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Gemäß § 83 SGB XII werden weitere Einkünfte nicht angerechnet, da Sie als zweckbestimmte Leistungen nicht dem Lebensunterhalt zu dienen bestimmt sind, z. B.:
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Blindenführhundleistungen (§ 14 BVG), Blinden- und Gehörlosengeld (BVerwGE 34, 164/166; LPK BSHG § 77 Rz24, 34a), humanitäre Soforthilfe für HIV-Infizierte (LPK BSHG § 77 Rz 38), Krankenversicherungszuschuß für freiwillig versicherte Rentner (§ 106 SGB VI), Kurzuschüsse (§ 23 SGB V), Pflegegeld (§ 37 SGB IX, soweit es an Pflegepersonen weitergegeben wird), Rehabilitationsleistungen (LPK BSHG § 77 Rz 60), Überbrückungsbeihilfe für Strafentlassene (§ 75 StVollzG), Schmerzensgeld (§ 253 BGB).
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==Bereinigung des Einkommens:==
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Das Einkommen des Betreuten ist um die in § 82 SGB XII genannten Beträge zu bereinigen. Hierbei handelt es sich zunächst um die gesetzlichen Abgaben, Steuern und Versicherungen. Neben den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen oder ihnen gleichwertigen freiwilligen Zahlungen zur Renten- , Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung können auch angemessene weitere Beträge zur Risikovorsorge gerechnet werden, z.B. Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen (vgl. LPK BSHG § 76 Rz. 28) sowie, soweit landesrechtlich vorgesehen, eine Gebäudebrandversicherung. Sterbeversicherungen (Lebensversicherungen auf den Todesfall) werden anerkennt (LPK BSHG § 76 Rz. 28), jedoch keine Kapitallebensversicherungen (auf den Erlebensfall). Eine KFZ-Haftpflichtversicherung ist anzurechnen, wenn der PKW zur Berufstätigkeit der betreuten Person notwendig ist (LPK BSHG § 76 Rz 27). Bei Erwerbseinkünften sind die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben abzugsfähig (Werbungskosten - berufsbedingte Aufwendungen). Siehe hierzu im einzelnen § 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII.
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Bei der Inanspruchnahme ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz des Einkommens nur "nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 SGB-XII" erfolgt (§ 1836c Nr. 1 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der die Einkommensgrenze übersteigende Anteil des Einkommens für die Aufbringung der Mittel eines sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs "in angemessenem Umfang zuzumuten". Das bedeutet, dass nicht das gesamte über der Einkommensgrenze liegende Einkommen herangezogen wird, sondern nur ein - nach Ermessensentscheidung des Sozialhilfeträgers festzusetzender – Anteil, der im Einzelfall allerdings auch bis zum vollen Betrag gehen kann. Dies gilt nunmehr auch bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nach § 1836c. Auch hier muss daher eine Ermessensentscheidung getroffen werden, in welchem Umfange dem Betreuten der Einsatz seines über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens zuzumuten ist.
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Hiermit kann der bisher schon vertretenen Auffassung (OLG Schleswig, BtPrax 1994, 139; LG Oldenburg, BtPrax 1994, 215; LG Koblenz, BtPrax 1998, 82), dem Betreuten könne nicht zugemutet werden, mit der Betreuung zugleich eine Einschränkung seiner Lebensverhältnisse hinzunehmen, Rechnung getragen werden durch die Ermessensausübung in Anwendung des § 84 Abs. 1 BSHG (jetzt § 87 SGB XII). Es muss im Rahmen des Ermessens auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht ist: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens/Marschner u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl, Rz 280d).
      
Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
 
Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]].  
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 2.676,00 Euro, Stand 1.1.2021 (2.694 € ab 1.1.22), (§ 102 SGB XII) zustehen.
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Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 3.378 € - Stand 1.1.24), (§ 102 SGB XII) zustehen.  
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Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) künftig die Einkommens und Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
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Durch die Heranziehung der Familienangehörigen im Wege des Unterhaltes sollen diese, so wird es klar in der Begründung erläutert animiert werden, selbst die Betreuung zu übernehmen, statt einen bezahlten [[Berufsbetreuer]] zu akzeptieren.
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Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) die Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.
    
====Schuldverpflichtungen====
 
====Schuldverpflichtungen====
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Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.
 
Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.
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Wird dieser Gedanke jedoch weiterverfolgt, wird der Widerspruch zu den Aufgaben des Betreuers deutlich. Gerade wenn diesem die [[Vermögenssorge]] als [[Aufgabenkreis]] übertragen wurde, ist die Entschuldung der betreuten Person eine vorrangige Aufgabe. Wird daher eine vom Betreuer veranlaßte Schuldentilgung im Rahmen eines ordentlichen Tilgungsplan bei der [[Betreuervergütung]] gänzlich unberücksichtigt, könnte die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] u.U. nicht mehr ordnungsgemäß erfolgen, weil die nach Abzug der vom Gericht festzusetzenden Zahlungsraten (§ 1836e BGB, § 168 FamFG) zusammen mit den Schuldentilgungen den Lebensunterhalt des Betreuten nicht mehr sicherstellen können.
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[[Bild:Pfandsiegel.jpg|right]]
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Eine Idee in der Richtung wäre, ggf. eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollrechung]] unter Berücksichtigung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu tätigen. Bei der Schuldentilgung durch Betreuer darf man u.E. in der Regel davon ausgehen, daß es sich um titulierte (oder jedenfalls unstrittige) Forderungen gegenüber dem Betreuten handelt, die also bei Nichtzahlung auch zwangsvollstreckt werden könnten.
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U. E. wäre eine sachgerechte Lösung, die Tilgungsraten, soweit mit den Gläubigern vereinbart und tatsächlich geleistet (und natürlich innerhalb der gem. § 850 c ZPO) pfändbaren Beträge liegend, zumindest teilweise zu berücksichtigen. Die Möglichkeit hierzu bietet die gem. § 1836 c vorgesehene Anwendung des § 87 SGB XII, der eine nur teilweise Heranziehung der oberhalb der Einkommensgrenzen liegenden Beträge ermöglicht (so auch LPK BSHG § 84 Rz 7).
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Die betreute Person sollte nach Abzug der Mietkosten, etwaiger Unterhaltsverpflichtungen, der Schuldentilgung und der Ratenzahlungen gem. § 1836 e zumindest soviel übrig behalten, wie der pfandfreie Betrag nach § 850 c ZPO mindestens beträgt. Dies entspricht auch in der Vergangenheit vereinzelt durch Gerichte geäußerten Berechnungsvorschlägen (LG Kiel, JurBüro 94, 415; OLG Hamm BtPrax 94, 216 = BtE 1994/95, 75; LG Frankfurt/Main FamRZ 1996, 1360 = BtE 1994/95, 76; LG Paderborn FamRZ 1995, 1377 = BtE 1994/95, 75).
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Hier ebenfalls der Hinweis auf die ursprünglichen Gesetzespläne: nach dem Referentenentwurf zum BtÄndG  (Stand 7. Februar 1996) war beabsichtigt, als Maßstab für die Mittellosigkeit auf den Einnahmenseite nicht auf das BSHG, sondern auf die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückzugreifen. Hiernach wären Schuldentilgungen als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO anerkennungsfähig gewesen, jedenfalls dann, wenn sie vor Stellung des PKH-Antrags bereits vereinbart waren (Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 115 Anm. 3 C, mit weiteren Nachweisen).
      
'''BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18'''
 
'''BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18'''
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Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.
 
Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.
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Es betrug bis 31.3.2017 bei der (Sozial-) Hilfe  in besonderen Lebenslagen 2600 Euro. Zum 1.4.2017 wurde der sozialhilferechtliche Vermögensschonbetrag einheitlich auf 5.000 € erhöht. Dies gilt über § 1836c Nr. 2 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung. Nach dem Referentenentwurf zum Bürgergeld vom August 2022 ist ab 1.1.23 eine Erhöhung des Freibetrags in der Sozialhilfe auf 10.000 € geplant.
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Es wurde zum 1.1.23 von zuletzt 5.000 € auf 10.000 € erhöht. Dies gilt über § 1880 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung.
    
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
 
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.
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Der Zusatzschonbetrag von 25.000 € (§ 60a SGB XII) bei Empfängern von Eingliederungshilfe ist lt. BGH bei der Betreuervergütung nicht zu gewähren (BGH Beschl. vom 20.3.2019, XII ZB 290/18).
      
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====
 
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====
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Häufig stellt sich die Frage, ob Geldbeträge, die zum Zwecke der späteren Bestattung angelegt wurden (in der Regel auf einem gesperrten Sparbuch für diese Zwecke oder durch einen Bestattungsvorvertrag festgelegt), zu den o.g. jeweiligen Schonbeträgen zählen.
 
Häufig stellt sich die Frage, ob Geldbeträge, die zum Zwecke der späteren Bestattung angelegt wurden (in der Regel auf einem gesperrten Sparbuch für diese Zwecke oder durch einen Bestattungsvorvertrag festgelegt), zu den o.g. jeweiligen Schonbeträgen zählen.
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U. E. nein, denn Geld, welches für andere Zwecke (z.B. Bestattung, Grabpflege) verbindlich festgelegt ist, ist nicht verfügbar i. S. des § 90 SGB-XII. Nur verfügbares Vemögen wird vom § 90 SGB-XII erfaßt. Mangels einer Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeit, die bei Bestattungsverträgen im Regelfall aaufgrund ausdrücklichen Ausschlusses nicht gegeben ist, hat die betroffene Person keine Möglichkeit, über dieses Geld nach Vertragsschluß noch zu verfügen. Nach Schellhorn § 88 BSHG Rz 12, gelten Guthaben auf Sperrkonten nicht als verfügbares Vermögen.
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U. E. nein, denn Geld, welches für andere Zwecke (z.B. Bestattung, Grabpflege) verbindlich festgelegt ist, ist nicht verfügbar i. S. des § 90 SGB XII. Nur verfügbares Vemögen wird vom § 90 SGB XII erfaßt. Mangels einer Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeit, die bei Bestattungsverträgen im Regelfall aaufgrund ausdrücklichen Ausschlusses nicht gegeben ist, hat die betroffene Person keine Möglichkeit, über dieses Geld nach Vertragsschluss noch zu verfügen. Nach Schellhorn § 88 BSHG Rz 12, gelten Guthaben auf Sperrkonten nicht als verfügbares Vermögen.
    
Auch ist es auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, also Personen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, erlaubt, unbegrenzt über ihr Vermögen zu verfügen (LPK BSHG § 88 Rz 73).  Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich solche Geschäfte nur aus, wenn sie in der Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.
 
Auch ist es auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, also Personen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, erlaubt, unbegrenzt über ihr Vermögen zu verfügen (LPK BSHG § 88 Rz 73).  Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich solche Geschäfte nur aus, wenn sie in der Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.
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Dies kann bei einem [[Bestattungsvertrag]], der sich im Rahmen der Verhältnisse, in denen der Betroffene gelebt hat, üblich waren, nicht unterstellt werden. Das Recht der Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Grundgesetz resultiert, anerkannt (vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen auch Widmann, FamRZ 1992, 759 sowie § 2 des Feuerbestattungsgesetzes sowie die Bestattungsgesetze vieler Bundesländer). Wenn das Recht zur Bestimmung der eigenen Bestattung als Persönlichkeitsrecht anerkannt ist, dann muß hierzu auch die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattung zu sorgen (in diesem Sinne auch Spranger ZfSh/SGB 1998, 98). Auch stellt die Bestattungsvorsorge gem. § 74 SGB XII im Sozialhilferecht eine anerkennenswerte Risikovorsorge dar und sollte aus diesem Grunde auch bei der Vermögensinanspruchnahme nach § 1836 c Ziff. 2 BGB unberücksichtigt bleiben.
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Dies kann bei einem [[Bestattungsvertrag]], der sich im Rahmen der Verhältnisse, in denen der Betroffene gelebt hat, üblich waren, nicht unterstellt werden. Das Recht der Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Grundgesetz resultiert, anerkannt (vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen auch Widmann, FamRZ 1992, 759 sowie § 2 des Feuerbestattungsgesetzes sowie die Bestattungsgesetze vieler Bundesländer). Wenn das Recht zur Bestimmung der eigenen Bestattung als Persönlichkeitsrecht anerkannt ist, dann muß hierzu auch die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattung zu sorgen (in diesem Sinne auch Spranger ZfSh/SGB 1998, 98). Auch stellt die Bestattungsvorsorge gem. § 74 SGB XII im Sozialhilferecht eine anerkennenswerte Risikovorsorge dar und sollte aus diesem Grunde auch bei der Vermögensinanspruchnahme nach § 1880 BGB unberücksichtigt bleiben.
    
====Hausgrundstück====
 
====Hausgrundstück====
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==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
 
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 5 VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1836d BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
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Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den Aufwendungsersatz) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach § 9!VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anläßlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergüttngshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Stundenansätze nach § 9 Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.
    
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
 
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den Stundensatz eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögensewerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).
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Offen war hier die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten tageweise oder monatsweise zu ermitteln sind. Die vorstehenden Gerichte lassen die Frage offen, ob dabei nach Tagen oder Monaten zu differenzieren ist.  Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 5 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
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Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 9 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.
    
'''BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18'''
 
'''BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18'''
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# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
 
# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.
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# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
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# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG (jetzt § 16 Abs. 3 VBVG) auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
    
= Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen =
 
= Rechtsprechungsübersicht in Leitzsätzen =
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== Zu § 1836c Nr. 1 BGB (Einsatz des Einkommens): ==
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Aktueller Hinweis: ab 1.1.23 entfällt die Heranziehung laufenden Einkommens (und von Unterhaltsansprüchen) für die Betreuerentschädigung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur bis 31.12.22.
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=== Freigrenzen ===
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Zur Mittellosigkeit nach neuem Recht ('''Einkommensfreigrenze''', Anwendung von § 82 SGB XII: LG ''Koblenz'' BtPrax 1999, 113 (mit Anmerkung ''Jürgens'' BtPrax 1999, S. 99), abgeändert: LG ''Koblenz ''FamRZ 2001, 308 = BtPrax 2001, 222, erneut LG Koblenz FamRZ 2006, 361
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Zur Mittellosigkeit nach neuem Recht ('''Einkommensfreigrenze''', Anwendung von § 85 SGB XII: LG ''Bautzen'' FamRZ 2000, 1535 = BtPrax 2000, 267 = JurBüro 2001, 42; LG Dresden 2 T 1293/00 vom 24.4.01
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Zur Berücksichtigung von''' Einkommensfreibeträgen bei Heimbewohnern''': BayObLG FamRZ 2000, 562 = NJW-RR 2001, 584
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Die [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] kann wegen Betreuungskosten bei der betreuten Person '''Rückgriff '''nehmen, soweit diese ihr Einkommen und Vermögen gem. § 1836c BGB einzusetzen hat. Bei einem verbleibenden freien Betrag aus dem monatlichen Einkommen von 639,92 Euro ist die Anordnung einer mtl. Zahlung von 500 Euro nicht unangemessen: LG ''Koblenz'' FamRZ 2007, 236
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Bei einem Einkommen von 1.458 €, Unterkunftskosten von 500 € und einem Grundfreibetrag von 690 € (seit 1.7.2009 718 €), einem in diesem Rahmen verbleiben freien Betrag von 268,13 € ist die Anordnung einer monatlichen Zahlung von 150 € nicht unangemessen: LG Koblenz FamRZ 2007, 1769
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Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes '''Schmerzensgeld''' (§ 253 BGB) ist im Rahmen der [[Betreuervergütung]] bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren [[Regress der Staatskasse]] begründen: OLG'' Frankfurt/Main,'' Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152
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1. Die Betroffenen können für die Kosten ihrer Betreuung nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie sie durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur in diesem Umfange greift auch der gesetzliche Forderungsübergang des § 1836 e Abs. 1 BGB.
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2. Nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB ist monatliches Einkommen des Betreuten – anders als von ihm später erlangtes Vermögen - nur in dem Umfange heranzuziehen, in dem es „während der Dauer des Bedarfs“ die in § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB genannte Einkommensgrenze übersteigt. Insoweit gilt das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat.
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3. Auf der Grundlage des Prinzips der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat darf Einkommen des Betreuten nur während der Dauer der Hilfe herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stellt sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar, nicht dagegen hinsichtlich der Beträge, um die die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende Einkommen übersteigen. Letztere sind als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei: LG Kleve, Beschluss vom 10.08.2011 - 4 T 30/11
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=== Unterhalt als Einkommen ===
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[[Verfahrenspfleger]]tätigkeit löst keinen '''Unterhaltsanspruch''' aus: LG ''Braunschweig'' BtPrax 1999, 34
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Betreuertätigkeit löst '''Unterhaltsanspruch''' aus: OLG Nürnberg BtPrax 1999, 236, ebenso LG ''Kleve ''FamRZ 2000, 1534 sowie LG ''Duisburg'', 22 T 15/00 vom 15.2.2000 und LG ''Düsseldorf'' 19 T 493/00 vom 25.9.2000 und 25 T 202/01 vom 17.9.2001; LG ''Kiel'', 3 T 23/00 vom 11.12.2000;
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'''Unterhaltsansprüche''' sind auch gegen Verwandte 2 Grades (Enkel) zu prüfen; keine Einschränkung wie im [[Sozialhilfe]]recht: LG ''Duisburg ''JurBüro 2001, 267
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Erfordernis gerichtlicher '''Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen''' ist von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen, ggf. ist der Unterhaltspflichtige durch das Gericht anzuhören: OLG ''Düsseldorf'' FamRZ 2001, 1099 = FGPrax 2001, 110
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'''Kein Übergang von Unterhaltsansprüchen''' auf Staatskasse; keine Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit durch VormG: LG ''Verden/Aller'' BtPrax 2000, 268 = Rpfleger 2000, 550 =NJW-RR 2001, 579 = NJWE-FER 2001, 180 m. Anm. Hellmann in RdLh 2001, 179; BayObLG BtPrax 2002, 40 m. Anm. Hellmann in RdLh 2002, 36
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Bei einem '''[[Regress der Staatskasse]]''' wegen u.U. bestehender''' Unterhaltsansprüche''' ist das VormG grundsätzlich nicht verpflichtet zu prüfen, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen. Dies ist vielmehr Gegenstand eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens, das von der Staatskasse gem. § 1 I Nr. 4b JBeitrO i.V.m. §§ 829, 835 ZPO betrieben werden kann: BayObLG NJW-RR 2002, 943 = Rpfleger 2002, 313 = FPR 2002, 69, ähnlich LG ''Kleve'' FamnRZ 2002, 1290 sowie OLG ''Schleswig'' FGPrax 2005, 159
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'''Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen''' gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG ''Düsseldorf'' BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226
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'''Unterhaltsbedarf für Betreuervergütungsansprüche''' kann nicht separat zu sonstigen Unterhaltsansprüchen geltend gemacht werden; es handelt sich nicht um Sonderbedarf nach § 1613 BGB: AG ''Westerstede''; FamRZ 2003, 552 m.Anm. ''Bienwald'' FamRZ 2003, 886 (im Berufungsverfahren durch OLG ''Oldenburg'' bestätigt)
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'''Kindergeld''' ist kein Einkommen des Betreuten, sondern seines Elternteils: LG ''Passau'', 2 T 257/99 vom 14.10.99, Rechtsdienst der Lebenshilfe 1999, 174
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Eine Kindergeldnachzahlung für mehrere Jahre ist nicht ausschließlich im Monat der Nachzahlung als Einkommen anzusehen, sondern anteilig auf die Monate, für die dieses Kindergeld gewährt wurde, aufzuteilen: LG Giessen, Beschluss vom 13.02.2008, 7 T 528/07
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=== Pflegegeld als Einkommen ===
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'''Pflegegeld als Einkommen''': BayObLG BtPrax 2000, 83 = FamRZ 2000, 562 m. Anm. ''Jürgens'' BtPrax 2000, 71 sowie OLG ''Zweibrücken'' FamRZ 2001, 309 m. Anm. ''Hellmann'' in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/2001, S. 91
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'''Leistungen der Pflegeversicherung''' sind kein Einkommen i.S. des § 1836c BGB: LG ''Koblenz'' BtPrax 2000, 222= FamRZ 2001, 308
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Bei Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen sind '''Krankheits- und Behinderungskosten''' als besondere Belastung gem. § 84 BSHG (ab 1.1.05 § 87 SGB-XII) zu berücksichtigen: BayObLG BtPrax 2001, 254 = FamRZ 2002, 419
      
=== Schuldverpflichtungen ===
 
=== Schuldverpflichtungen ===
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Bei selbstgenutzem '''Wohnungseigentum''' sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08
 
Bei selbstgenutzem '''Wohnungseigentum''' sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08
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== Zu § 1836c Nr. 2 BGB (Einsatz des Vermögens) ==
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== Einsatz des Vermögens ==
 
=== Vermögensfreigrenzen ===
 
=== Vermögensfreigrenzen ===
 
Zur '''Vermögensfreigrenze''': BayObLG BtPrax 2000, 83 m. Anm.'' Jürgens'' BtPrax 2000, 71
 
Zur '''Vermögensfreigrenze''': BayObLG BtPrax 2000, 83 m. Anm.'' Jürgens'' BtPrax 2000, 71
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==Literatur==
 
==Literatur==
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 978-3-8462-0841-0
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019]  
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832956018/internetsevon-21 Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialhilferecht, Neuauflage 2012]
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832956018/internetsevon-21 Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialhilferecht, Neuauflage 2012]
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===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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*Von König: Gesetzliche Änderungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds, Pflegers, Betreuers; Rpfleger 2004, 391
 
*Von König: Gesetzliche Änderungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds, Pflegers, Betreuers; Rpfleger 2004, 391
 
*Weiß: Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit des Betreuten; Rpfleger 1994, 51
 
*Weiß: Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit des Betreuten; Rpfleger 1994, 51
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==Vordrucke==
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*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Rundfunkgebühren-Befreiungsantrag online stellen]
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*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-meine-daten/tarife-optionen/sozialtarif-bestellen-oder-verlaengern?samChecked=true Telefongebührenermäßigungsantrag]
         
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]
 
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]