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Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst barrierefreien Zugang und Umgang ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt  wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei.
 
Behörden und Gerichte müssen Rücksicht auf psychisch Kranke nehmen und ihnen einen möglichst barrierefreien Zugang und Umgang ermöglichen. In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Anerkennung eines Behinderungsgrades von mehr als 50 Prozent und die Zuerkennung eines entsprechenden Merkzeichens für einen Mann, der an einer speziellen Form des Autismus leidet und deshalb Schwierigkeiten im direkten Kontakt mit anderen Menschen hat. Da die Anwesenheit einer Begleitperson nicht erlaubt  wurde, verließ er vorzeitig die Klinik, in der die Begutachtung stattfinden sollte. Die Behörde versagte ihm daraufhin unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung die Anerkennung. Eine dagegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht und vom Landessozialgericht abgewiesen. Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts nun auf. Zwar müssten Behinderte bei der Feststellung ihres Behinderungsgrades mitwirken, es dürfte aber keine Mitwirkung verlangt werden, die dem Betroffenen aufgrund seiner Krankheit nicht möglich sei.
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==Im Steuerrecht hat der Betreuer Steuererklärungen zu fertigen==
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==Im Steuerrecht hat der Betreuer [[Finanzamt|Steuererklärungen]] zu fertigen==
 
[[Bild:Finanzamt.jpg|200px|right]]
 
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Soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers auch die [[Vermögenssorge]] umfasst, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen.  
 
Soweit der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers auch die [[Vermögenssorge]] umfasst, gehört zu den [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] auch die Abgabe von Steuererklärungen im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung). Hierbei kann es um verschiedene Steuern gehen, z.B. Lohnsteuern, Einkommenssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern) sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen und um Freistellungsaufträge bei Banken und Sparkassen.