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Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]] ist allerdings der Betreuer alleine handlungsfähig, d.h. nur er kann Anträge stellen, gegenüber der Behörde Erklärungen aller Art abgeben und diese wirksam empfangen sowie Rechtsmittel einlegen.
 
Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]] ist allerdings der Betreuer alleine handlungsfähig, d.h. nur er kann Anträge stellen, gegenüber der Behörde Erklärungen aller Art abgeben und diese wirksam empfangen sowie Rechtsmittel einlegen.
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Soweit der Betreuer den Betreuten in einer konkreten Sache gegenüber der Behörde vertritt (z.B. hat der Betreuer selbst einen Antrag gestellt), konnte der Betreute bis 31.12.22 allerdings selbst nicht mehr dort auftreten, auch wenn er eigentlich geschäftsfähig ist (§ 12 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 79 Abs. 3 AO bzw. § 11 Abs. 3 SGB X jeweils i.V.m. § 53 ZPO). Diese Regelung ist seit 1.1.23 entfallen.
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Soweit der Betreuer den Betreuten in einer konkreten Sache gegenüber der Behörde vertritt (z.B. hat der Betreuer selbst einen Antrag gestellt), konnte der Betreute bis 31.12.22 allerdings selbst nicht mehr dort auftreten, auch wenn er eigentlich geschäftsfähig ist (§ 12 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 79 Abs. 3 AO bzw. § 11 Abs. 3 SGB X jeweils i.V.m. § 53 ZPO).  
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Diese Regelung ist seit 1.1.23 entfallen. Siehe dazu aber unter [[Ausschließlichkeitserklärung]].
    
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