# Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte. | # Die Vertretungsbefugnis des Betreuers stellt keine verdrängende Stellvertretung dar und schränkt die Befugnis des Betreuten zu eigenem Handeln nicht ein. Es widerspricht der präventivpolizeilichen Funktion einer Fahrtenbuchauflage, würde man die Nichtmitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerermittlung nur dann zu Lasten des Fahrzeughalters berücksichtigen, wenn diesem diese Nichtmitwirkung uneingeschränkt subjektiv vorgeworfen werden kann. Es würde eine theoretisch unbegrenzte Zahl von nicht zu ahndenden Verkehrsverstößen ermöglicht, wenn der Fahrzeughalter sich unter Hinweis auf seine - der zuständigen Behörde unbekannt gebliebene - Betreuung von seiner Verantwortung befreien könnte. |