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==Behördenangelegenheiten==
 
==Behördenangelegenheiten==
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Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es auch Anträge bei [[wikipedia:de:Behörde|Behörden]] (§ 1902 BGB). Zu den Aufgabenkreisen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den [[Betreuerpflichten|Vertretungsaufgaben]] des Betreuers im Rahmen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]].  
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Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es auch Anträge bei [[wikipedia:de:Behörde|Behörden]] (§ 1823 BGB). Zu den Aufgabenbereichen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den [[Betreuerpflichten|Vertretungsaufgaben]] des Betreuers im Rahmen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]].  
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So sind die weit verbreiteten Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.
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So sind die weit verbreiteten Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] oft mit Anträgen bei Behörden verbunden.
    
So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916).  
 
So hat das [http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht] festgestellt, dass der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] auch verpflichtet ist, gegenüber der [[wikipedia:de:gesetzliche Krankenversicherung|Krankenkasse]] tätig zu werden, damit der Betreute seinen Versicherungsschutz nicht verliert (BSG BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18; BSG, Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 916).  
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Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenkreis, so ist in den [[Meldepflicht|Landesmeldegesetzen]] geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]].
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Hat der Betreuer die [[Aufenthaltsbestimmung]] als Aufgabenkreis, so ist im [[Meldepflicht|Bundesmeldegrsetz]] (§ 17 Abs. 3 BMG) geregelt, dass dann der Betreuer den Betreuten polizeilich an-, ab- und umzumelden hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Personalausweisen bzw. die Befreiung von der Ausweispflicht bei [[Altenheim|Heimbewohnern]].
    
Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
 
Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein separater Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden" keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62.
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'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
 
'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''', FamRZ 2015, 649 = FGPrax 2015, 79:
 
   
 
   
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Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen
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Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren: Soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 BGB (jetzt § 1823 BGB) ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises hier der Vermögenssorge beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen
    
'''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''':
 
'''LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2017, L 20 SO 384/15''':