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==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
==Überprüfung der Betreuerbestellung==
 
Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.
 
Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.
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Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 294 Abs. 3 FamFG).
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Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
    
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
 
'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03''', FamRZ 2006, 288 (Ls.):
 
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03''', FamRZ 2006, 288 (Ls.):
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Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1897 Abs. 4 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
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Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1816 Abs. 2 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).
    
'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''':
 
'''BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12''':
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