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Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] mindestens einmal jährlich in einem Jahresbericht über die Führung der Betreuung zu berichten (§ 1863 Abs. 3 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, erfolgt i.d.R. die Einreichung der jährlichen [[Rechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Jahresbericht.
 
Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] mindestens einmal jährlich in einem Jahresbericht über die Führung der Betreuung zu berichten (§ 1863 Abs. 3 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, erfolgt i.d.R. die Einreichung der jährlichen [[Rechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Jahresbericht.
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Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 3 BGB bei der Erstellung des Jahresberichtes zu beachten:
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Der Jahresbericht knüpft an den [[Anfangsbericht]] oder den letzten Jahresbericht an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 3 BGB bei der Erstellung des Jahresberichtes zu beachten:
 
#Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
 
#Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten,
 
#Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
 
#Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten,
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