Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] mindestens einmal jährlich über die Führung der Betreuung in einem Jahresbericht zu berichten (§ 1863 Abs. 3 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, erfolgt i.d.R. die Einreichung der jährlichen [[Rechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Jahresbericht. | Der Betreuer hat dem [[Betreuungsgericht]] mindestens einmal jährlich über die Führung der Betreuung in einem Jahresbericht zu berichten (§ 1863 Abs. 3 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, erfolgt i.d.R. die Einreichung der jährlichen [[Rechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Jahresbericht. |