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Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten [[Vermögensverzeichnis]]ses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung
 
Anforderungen an die Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Pflicht zur Erschöpfung sämlicher möglicher Aufsichtsmaßnahmen bis hin zur Festsetzung von Zwangsgeld; Wiederholte Verstöße gegen die Berichtspflicht wie auch gegen die Nichterstellung eines geeigneten [[Vermögensverzeichnis]]ses; Gefährdung des Wohles des Betroffenen als maßgebliches Kriterium für eine Entlassungsentscheidung
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'''[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/LGHHBericht.pdf LG Hamburg Beschl v 1.2.2016], 309 T 270/15''':
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Betreuer sind nach § 1840 Abs. 1 BGB verpflichtet, Ort, Zeitpunkt und Dauer persönlicher Kontakte anzugeben.
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'''''Anmerkung: Seit 01.01.23 sind nach § 1863 Abs. 3 Nr. 1 BGB Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontake im Jahresbericht anzugeben.'''''
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'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
 
'''BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20'''
  
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