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Version vom 9. März 2023, 12:44 Uhr
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Der Betreuer kann in eine [[Heilbehandlung]] nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
Der Betreuer kann in eine [[Heilbehandlung]] nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
−
Der Betreuer kann in eine [[Sterilisation]] nur unter den Voraussetzungen des §
1905
BGB einwilligen.
+
Der Betreuer kann in eine [[Sterilisation]] nur unter den Voraussetzungen des §
1830
BGB einwilligen.
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
Tillmann
5
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