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Der Betreuer kann in eine [[Heilbehandlung]] nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
 
Der Betreuer kann in eine [[Heilbehandlung]] nur einwilligen, wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist.
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Der Betreuer kann in eine [[Sterilisation]] nur unter den Voraussetzungen des § 1905 BGB einwilligen.
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Der Betreuer kann in eine [[Sterilisation]] nur unter den Voraussetzungen des § 1830 BGB einwilligen.
    
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
 
Der Betreuer darf den Betreuten nur dann [[Unterbringung|freiheitsentziehend unterbringen]], wenn:
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