Hauptmenü öffnen
Start
Zufall
Anmelden
Einstellungen
Über Online-Lexikon Betreuungsrecht
Haftungsausschluss
Online-Lexikon Betreuungsrecht
Suchen
Änderungen
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Zum nächsten Versionsunterschied →
Beglaubigung durch Betreuungsbehörde
(Quelltext anzeigen)
Version vom 30. Januar 2023, 14:32 Uhr
Keine Änderung der Größe
,
14:32, 30. Jan. 2023
→Rechtsprechung
Zeile 291:
Zeile 291:
'''OLG Köln Beschl. v. 30.8.2022 – 2 Wx 173/22''' (m. Anm. Schwab, FamRZ 2023, 230)
'''OLG Köln Beschl. v. 30.8.2022 – 2 Wx 173/22''' (m. Anm. Schwab, FamRZ 2023, 230)
−
#Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den
+
#Eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung genügt den Anforderungen des § 29 GBO.
−
Anforderungen des § 29 GBO.
+
#Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung zu prüfen.
−
#Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die örtliche Zuständigkeit der
−
Betreuungsbehörde für eine vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung
−
zu prüfen.
==Weblinks==
==Weblinks==
Hdeinert
author,
Bürokraten
,
Oberflächenadministratoren
,
Administratoren
14.052
Bearbeitungen