Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. | Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. |