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Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.  
 
Nach § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]] getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. Ratenzahlungskäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.  
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Der genannte § 105a BGB wurde Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch  
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Der genannte § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.
eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen
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Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.
      
===Auswirkungen auf die Betreuertätigkeit===
 
===Auswirkungen auf die Betreuertätigkeit===