Änderungen

8 Bytes entfernt ,  14:03, 24. Feb. 2009
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 9: Zeile 9:     
==Beschränkung der Erbenhaftung==
 
==Beschränkung der Erbenhaftung==
−
Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff.). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
+
Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff.). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
   −
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB fin-det bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde.
+
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde.
    
Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben.
 
Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben.
Zeile 38: Zeile 38:  
Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die Erbausschlagung vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
 
Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die Erbausschlagung vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen.
   −
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die Sozialhilfe, die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB-XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haf-tungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
+
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die Sozialhilfe, die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB-XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.
   −
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberech-tigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
+
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als Schenkung nicht in den Nachlass.  
    
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
 
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.
   −
Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die Erbausschlagung (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätig-keit herausholen?
+
Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die Erbausschlagung (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?
    
Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim Nachlassgericht die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
 
Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim Nachlassgericht die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB steht.
   −
Der Antrag auf Erteilung der vormund-schaftsgerichtlichen Genehmigung, der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB) gehemmt . Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).  
+
Der Antrag auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Vormundschaftsgericht und endet mit Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 69a Abs. 3 FGG).  
   −
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vor-mundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, die-sem für die nähere Begründung des Ge-nehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstel-len, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschla-gung selbst zurückziehen.
+
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Vor-mundschaftsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, die-sem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstel-len, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschla-gung selbst zurückziehen.
−
Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassge-richt innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.  
+
 
 +
Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.  
    
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
 
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums)==
Zeile 59: Zeile 60:     
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
 
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
−
Neben einer Erbschaft zugunsten des Be-treuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch Testament oder Erbvertrag hinter-lassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Ver-mächtnisnehmer für Schulden des Erblas-sers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
+
Neben einer Erbschaft zugunsten des Be-treuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch Testament oder Erbvertrag hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
    
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit vormg. Genehmigung ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2236 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
 
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit vormg. Genehmigung ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2236 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
Zeile 65: Zeile 66:  
Wird gegen den Betreuten als Erben die Erbunwürdigkeit geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann.
 
Wird gegen den Betreuten als Erben die Erbunwürdigkeit geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann.
   −
Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuld-haft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, son-dern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten.
+
Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuld-haft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten.
    
==Behindertentestament==
 
==Behindertentestament==
−
Als „Behindertentestament“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB-XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf Eingliederungshilfe (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
+
Als „Behindertentestament“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf Eingliederungshilfe (und sonstige Sozialhilfeleistungen).  
    
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Testamentsvollstrecker erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Dies Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden.
 
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der Testamentsvollstrecker erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Dies Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden.