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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch in erbrechtlichen Fragen. Allerdings kann die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als separater Aufgabenkreis festgelegt werden.
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Der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch als Erben, Vermächtnisnahmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auch in einem separaten Aufgabenkreis festgelegt werden.
    
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.
 
   
 
   
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]
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Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die Bestattungskosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung, Steuerschulden, Geldstrafen usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]
    
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.  
 
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.  
    
==Beschränkung der Erbenhaftung==
 
==Beschränkung der Erbenhaftung==
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Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff.). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
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Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff. BGB). Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 79 FGG).
    
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde.
 
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde.

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