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| | ===Rechtsprechungsbeispiele=== | | ===Rechtsprechungsbeispiele=== |
| − | | + | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| | Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471). | | Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471). |
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| | ====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen==== | | ====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen==== |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997, {{Rspr|3Z BR 8/97}} , FamRZ 1997, 90''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997, {{Rspr|3Z BR 8/97}} , FamRZ 1997, 90''': |
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| | 1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist. | | 1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist. |
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| | Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion. | | Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion. |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''', EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218) | | '''BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995, {{Rspr|3Z BR 190/95}} ''', EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218) |
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| | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: | | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: |
| − | OLG Düsseldorf, 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}} | + | OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}} |
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| | ===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung=== | | ===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung=== |