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| | [[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]] | | [[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]] |
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| − | Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind. | + | Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ({{Zitat de §|1896|bgb}} BGB) gegeben sind. |
| | ===Vorgehensweise=== | | ===Vorgehensweise=== |
| | Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]]. | | Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]]. |
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| | entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt. | | entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt. |
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| − | Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche” mehr. | + | Keine Rolle mehr spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”. |
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| | Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. | | Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich ''Verkalkung''). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. |
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| | Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097). | | Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097). |
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| − | Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 WX 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, {{Rspr|16 WX 83/04}} ). | + | Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 WX 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 WX 83/04}} ). |
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| − | Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245) | + | Ein Betreuer kann bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245) |
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| | === Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten === | | === Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten === |
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| | Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477). | | Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477). |
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| − | Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann | + | Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht. |
| − | oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht. | |
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| − | Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung | + | Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB). |
| − | eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB). | |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| | Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den | | Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den |
| − | Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtrPrax 1993, | + | Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993, |
| | 209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder | | 209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder |
| | Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten, des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die | | Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten, des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die |
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| | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1996, {{Rspr|25 Wx 60/96}}''': | | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 1996, {{Rspr|25 Wx 60/96}}''': |
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| − | Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären. | + | Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären. |
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| − | '''BGH, Urteil vom 02.07.1986 – {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''': | + | '''BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} ''': |
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| | In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht. | | In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht. |
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| | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich | | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich |
| − | nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171). | + | nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig vom 13.11.2003, {{Rspr|2 W 4/03}}, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – {{Rspr|2 W 197/02}}, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171). |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} ''' | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} ''' |
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| | - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht''' | | - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht''' |
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| − | Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. | + | Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollimacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. |
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| | '''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''': | | '''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''': |
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| | '''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}''': | | '''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}''': |
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| − | 1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten. | + | 1. Legt ein Betroffener in einer [[Vorsorgevollmacht]] fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten. |
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| − | 2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden. | + | 2. Gibt der nicht mehr [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines [[Überwachungsbetreuer]]s einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden. |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} und {{Rspr|1 W 449/04}}, FamRZ 2007, 580''': | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} und {{Rspr|1 W 449/04}}, FamRZ 2007, 580''': |
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| | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen. | | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen. |
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| − | '''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}} ''' | + | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}} ''' |
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| | 1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen. | | 1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen. |
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| | 2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären. | | 2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären. |
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| − | 3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste. | + | 3. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste. |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}''' | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}''' |
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| | '''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, {{Rspr|4 T 629/06}}''': | | '''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, {{Rspr|4 T 629/06}}''': |
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| − | Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen | + | Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich: |
| − | Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die | |
| − | Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame | |
| − | Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender | |
| − | Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich: | |
| | *wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen; | | *wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen; |
| | *wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder | | *wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder |
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| | === Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen === | | === Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen === |
| − | Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919). | + | Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919). |
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| − | Seit dem 1. Juli 2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt. | + | Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt. |
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| | In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)." | | In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: "Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249)." |
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| | '''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, {{Rspr|15 W 237/94}} ''': | | '''OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994, {{Rspr|15 W 237/94}} ''': |
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| − | Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind. | + | Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es zu treffen sind. |
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| | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; {{Rspr|16 Wx 183/05}}; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279:''' | | '''OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005; {{Rspr|16 Wx 183/05}}; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279:''' |
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| | ''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}} ''': | | ''' OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006, {{Rspr|3 W 54/06}} ''': |
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| − | Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. | + | Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnung]] ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen [[Grundrechte]]n aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. |
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| | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, {{Rspr|3 W 28/06}}''': | | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, {{Rspr|3 W 28/06}}''': |
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| | 2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. | | 2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007, {{Rspr|2 W 229/06}} ''': | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007, {{Rspr|2 W 229/06}} ''': |
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| − | Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage | + | Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] in der Lage |
| | ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. | | ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt. |
| | Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht | | Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht |
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| | [http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], {{Rspr|11 Wx 066/06}} | | [http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007], {{Rspr|11 Wx 066/06}} |
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| − | Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Ia BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der Anhörung durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen. | + | Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen. |
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| | ===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen === | | ===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen === |
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| | ====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung==== | | ====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung==== |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss v. 05.11.2001, {{Rspr|16 Wx 220/01}}''' | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001, {{Rspr|16 Wx 220/01}}''' |
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| | Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: | | Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: |
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| | ====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann==== | | ====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann==== |
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| − | '''BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}} ''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, {{Rspr|3Z BR 353/00}} ''': |
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| − | Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann. | + | Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann. |
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| | Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde. | | Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde. |
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| | Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann. | | Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann. |
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| − | Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf. | + | Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf. |
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| | '''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, {{Rspr|11 Wx 66/06}} ''': | | '''Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, {{Rspr|11 Wx 66/06}} ''': |
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| | Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig | | Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig |
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| − | Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. | + | Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. |
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| | ====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht dazu==== | | ====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht dazu==== |
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| − | Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82], {{Rspr|3Z BR 246/01}}. | + | Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82], {{Rspr|3Z BR 246/01}}. |
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| | ====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag==== | | ====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag==== |
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| | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: | | Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: |
| − | OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}} | + | OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, {{Rspr|22 U 56/97}}. |
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| | ===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung=== | | ===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung=== |
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| | Siehe auch: | | Siehe auch: |
| − | *[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin vom 22. 6.2005 - 23 XVII 159/04] | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin vom 22.06.2005), {{Rspr|23 XVII 159/04}} |
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| | ===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit=== | | ===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit=== |
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| − | *[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken vom 8.12.2004 - 3 W 187/04 ] | + | *[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken vom 08.12.2004], {{Rspr|3 W 187/04}} |
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| | ===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung=== | | ===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung=== |
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| | ===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, {{Rspr|16 Wx 8/05}} === | | ===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, {{Rspr|16 Wx 8/05}} === |
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| − | Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht. | + | Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht. |
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| | ===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} === | | ===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}} === |
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| | Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält. | | Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält. |
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| | Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung. | | Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung. |
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