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In der Bundesrepublik unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
 
In der Bundesrepublik unterscheidet man grundsätzlich 3 Arten der Absicherung gegen Krankheit (außer bei Berufskrankheiten/Arbeitsunfällen):
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*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt in § 5 SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
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*gesetzliche Krankenversicherung (GKV, geregelt im SGB V, betrifft ca. 90 % der Bundesbürger)
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen  
 
**innerhalb der GKV wird unterschieden zwischen  
**der Pflichtversicherung (insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, § 223 SGB V liegt)
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**der Pflichtversicherung (§ 5 SGB V, insbes. Arbeitnehmer, soweit Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG, auch Pflichtversicherungsgrenze genannt, § 6 Abs. 7 SGB V liegt)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**der freiwilligen Versicherung (§ 9 SGB V, wahlweise mit oder ohne Krankengeldanspruch)
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
 
**und bei beiden sind Familienangehörige in der Familienversicherung mitversichert (§ 10 SGB V).
**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine Familienversicherung vorliegt (§ 5 SGB V)
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**bei ALG-2-Bezug besteht Pflichtversicherung, wenn keine private Krankenversicherung vorliegt oder zuletzt vorlag (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 5 Abs. 5a SGB V)
 
**bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV)
 
**bei Rentenbezug besteht Pflichtversicherung (KVdR), wenn die Vorversicherungszeiten ausreichen (sonst Möglichkeit zur freiwilligen KV)
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*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG)
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*private Krankenversicherung (PKV, nach dem VVG und VAG)
**als Vollversicherung (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze)
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**als Vollversicherung zu 100% (oft für Selbstständige oder Arbeitnehmer mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze)
**als Teilversicherung (oft für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe von ihrem Dienstherrn haben)
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**als prozentuale Vollversicherung (meist 50%, im Ruhestand 70% und für Kinder 80%), für Beamte, die für einen Teil der Behandlungskosten Anspruch auf Beihilfe von ihrem Dienstherrn haben)
**innerhalb beider gibt es seit 2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG, und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
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**innerhalb beider gibt es seit 1.1.2009 den Basistarif, für den bei der Versicherung ein Kontrahierungszwang besteht, § 193 VVG und bei dem die Leistungen denen der GKV entsprechen.
**ALG-2-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Basistarif dieser Versicherung (§ 26 SGB II)
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**ALG-2-Bezieher, die privat versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer PKV, allerdings nur in der Höhe, die individuell der Basistarif dieser Versicherung kosten würde (§ 26 SGB II)
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*freie Heilfürsorge
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*Sondersysteme zur Absicherung im Krankheitsfall
**für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr)
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**freie Heilfürsorge für Soldaten und bestimmte Gruppen von Beamten (Polizei und in einigen Bundesländern auch Feuerwehr)
**für Personen im Strafvollzug und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
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**Gesundheitsfürsorge für Personen im Strafvollzug (StVollzG) und im Maßregelvollzug (forensische Psychiatrie)
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**Beihilfe für Beamte
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**Krankenversorgung für Postbeamte (PostBeaKK) und Bahnbeamte (KVB)
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**Auftragsversorgung über eine Krankenversicherung in einem EU-Land (Sachleistungsaushilfe)
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Grundsätzlich müssen sich (seit 2007) alle Personen in Deutschland krankenversichern. Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (und Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge.
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Grundsätzlich müssen sich alle Personen in Deutschland krankenversichern(seit 1.4.2007 alle zuletzt gesetzlich Versicherten und seit 1.1.2009 alle zuletzt privat Versicherten). Einige, z.B. Selbstständige, haben dabei in vielen Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen der gesetzlichen und der privaten KV. Beamte (incl. Richter) haben für einen Teil der Behandlungskosten einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder gegen ihren Dienstherrn; insoweit gilt für diese Personen die Versicherungspflicht nur für den nicht abgedeckten Teil der Behandlungs- (und Pflege)kosten. Ausnahme sind wiederum die o.g. Berechtigten der freien Heilfürsorge, die erst im Ruhestand (dann wechselt die freie Heilfürsorg auf Beihilfe) eine ergänzende PKV-Versicherung abschließen müssen.
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Personen, die Sozialhilfe beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) sind nicht krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 8a SGB V). Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII). Alternativ besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten von der Krankenkasse finanziert zu bekommen, gegen Kostenerstattung vom SHT, § 264 SGB V. Der "echte" Versicherungsschutz ist vorzuziehen. Bestehen beide Möglichkeiten nicht, hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen, § 48 SGB XII. Letztere Möglichkeit gilt eingeschränkt auch für Asylbewerber (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz)
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Personen, die Leistungen nach dem SGB XII vom Sozialamt beziehen (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung) gelten durch den Anspruch auf Krankenhilfe dem Grunde nach (§§ 48 ff SGB XII) als abgesichert. Soweit sie freiwillig krankenversichert sind, hat aber der Sozialhilfeträger die KV-Beiträge zu übernehmen (§ 32 SGB XII) und direkt an die Krankenkasse zu überweisen. Ist eine reguläre gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht möglich (diese ist vorrangig), besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, die Behandlungskosten in Form einer Auftragsversorgung durch die Krankenkasse erbringen zu lassen. Dies erfolgt gegen Kostenerstattung vom SHT (§ 264 Abs. 2-7 SGB V). Der reguläre "echte" Versicherungsschutz ist absolut vorrangig und daher vorzuziehen. Wird die Möglichkeit einer regulären Versicherung versäumt, greift bei Betreuungen im Regelfall die Haftung gegen die Betreuer/innen. In Ausnahmefällen (lfd. Leistungen unter 1 Monat, z.B. bei obdachlosen Menschen, die lediglich Tagessätze beziehen) hat der SHT die Kosten der Behandlungen direkt zu tragen (§ 48 SGB XII). Für Asylbewerber/innen greift die Krankenversorgung gem. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (eingeschränkte Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Kommunen können in diesen Fällen entscheiden, ob sie die Krankenhilfe in originärer Form (Ausgabe von Krankenscheinen) oder über eine Auftragsversorgung Gem. § 264 Abs. 1 SGB V von den Krankenkassen gegen Kostenerstattung erbringen.
    
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