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Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Akutbehandlung verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Die Sperrung endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG 2) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, die Sperrung zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
 
Demjenigen, der Beitragsrückstände in der Krankenkasse hat, kann diese nach Mahnung alle Leistungen mit Ausnahme der Akutbehandlung verweigern (§ 16 Abs. 3a SGB V). Für Betreuer sind dabei 2 Aspekte wichtig: ist die Mahnung wirksam bekannt gegeben worden? Einem Geschäftsunfähigen kann keine Mitteilung wirksam bekannt gegeben werden (§ 131 BGB). Eine etwaige Geschäftsunfähigkeit des Betreuten zu diesem Termin müsste allerdings der Betreuer (notfalls ggü. dem Sozialgericht) glaubhaft machen. Zum weiteren: Die Sperrung endet dann, wenn mit der Krankenkasse entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen (und eingehalten) wurde oder wenn der Betroffene sich im Leistungsbezug nach dem SGB II (ALG 2) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) befindet. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist der Krankenkasse vorzulegen, verbunden mit dem Antrag, die Sperrung zu beenden. Für privat Krankenversicherte finden sich vergleichbare Regelungen in § 193 VVG.
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==Ausscheiden aus der Pflichtversicherung==
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==Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung==
    
Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, wenn der Betreute:
 
Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, wenn der Betreute:
 
*bisher über seinen Ehegatten/Lebenspartner familienversichert war und nun die Ehe geschieden /die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird
 
*bisher über seinen Ehegatten/Lebenspartner familienversichert war und nun die Ehe geschieden /die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird
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*bisher Leistungen der Arbeitsverwaltung (ALG 2 usw.) bezieht, nun aber krankheits-/behinderungsbedingt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und Sozialhilfe beantragen soll
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*bisher Leistungen der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters (ALG I oder ALG II) bezieht, nun aber krankheits-/behinderungsbedingt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht und Leistungen vom Sozialamt beantragen soll
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*zwar Rentenansprüche hat, jedoch nicht genügend Beitragszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat, um Anspruch auf die "Krankenversicherung der Rentner (KVdR)" zu besitzen.
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*zwar Rentenansprüche vorliegen, jedoch nicht genügend Beitragszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung, um Anspruch auf die "Krankenversicherung der Rentner (KVdR)" zu besitzen.
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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse weiter zu versichern. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
    
Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V, § 188 Abs. 4 SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).
 
Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V, § 188 Abs. 4 SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).
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'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18''', NJW 2018, 2277 = NJW-RR 2018, 710 = VersR 2018, 483
 
'''OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18''', NJW 2018, 2277 = NJW-RR 2018, 710 = VersR 2018, 483
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# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.
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# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegezusatzversicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.
 
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
 
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.
  
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