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==Beispiel für eine Berechnung==
 
==Beispiel für eine Berechnung==
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.01.2017 818,00 Euro, jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen
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Der Einkommensfreibetrag beträgt nach § 82 SGB XII beträgt ab 01.01.2020 864 € (ab 1.1.2021 878 €) jeweils zuzüglich Kosten der Unterkunft (Mietkosten). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die betreute Person die individuellen Voraussetzungen für die Hilfen in besonderen Lebenslagen erfüllt (vgl. BR-Drs. 960/96 S. 30).  Ob zu den Kosten der Unterkunft neben der Miete und den Betriebskosten auch die Kosten der Heizung zählen, ist in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten (für die Berücksichtigung LPK BSHG § 79 Rz 4; Oestreicher § 79 Rz. 8; dagegen Schellhorn § 79 Rz. 26; Gottschick § 79 Rz. 7.3; OVG Lüneburg FEVS 36,108). Das BSG sieht die Heizkosten als Teil der Unterkunftskosten: BSG im Urteil vom 25.04.2013 (Az. B 8 SO 8/12 R; Rz. 25) Seit dem 1.1.2016 sind die Heizkosten aufgrund einer Änderung des § 85 SGB XII nicht mehr als Unterkunftskosten anzusehen
    
Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten).
 
Die Kosten des Haushaltsstroms zählen nach h.M. ebenfalls nicht dazu. Überwiegende Meinung ist inzwischen, dass nur die Kaltmiete und die Betriebskosten dazu gehöen (also nicht die Heiz- und Stromkosten).