Änderungen

92 Bytes hinzugefügt ,  12:18, 4. Aug. 2020
Zeile 397: Zeile 397:  
Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018. Der BGH teilt diese Auffassung nicht:
 
Aus der seit dem 01.01.2017 geltenden Regelung des § 60a SGB XII folgt somit, dass sich bei einem Betreuten, der – wie hier – Eingliederungshilfe nach Kapitel 6 des SGB XII erhält, der Vermögensfreibetrag um 25.000 €uro erhöht. Vermögen, das unterhalb dieses Freibetrages liegt, ist auch beim Regress wegen verauslagter Betreuervergütungen nicht zu berücksichtigen. Das Vermögen braucht der Betreute für die Betreuervergütung nicht einzusetzen (vgl. LG Chemnitz, FamRZ 2018, 709): LG Bielefeld, 23 T 386/18 vom 31.07.2018. Der BGH teilt diese Auffassung nicht:
   −
'''BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18'''
+
'''BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18''', BtPrax 2019, 157 = NJW-RR 2019, 707 = MDR 2019, 831 = FamRZ 2019, 1006 = Rpfleger 2019, 586
    
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
 
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.
Zeile 405: Zeile 405:  
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
 
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
   −
'''BSG , Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R'''
+
'''BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R'''
    
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).
 
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).