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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
 
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
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==Bekanntgabe von Urteilen an Betreute==
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===Bekanntgabe von Urteilen an Betreute===
    
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08''':
 
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08''':