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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
 
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
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==Bekanntgabe von Urteilen an Betreute==
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08''':
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Gegen die Wirksamkeit der Zustellung (an den Betreuten) bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).
    
===Wiederaufnahme des Verfahrens?===
 
===Wiederaufnahme des Verfahrens?===