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Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht.
 
Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht.
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'''OLG Celle, Beschl v 14.01.2013 - 10 UF 291/12''', NJW-RR 2013, 582 = FamRZ 2013, 1333:
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#Die Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses beinhaltet zugleich auch die Genehmigung zu einer etwa erforderlich werdenden Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB hinsichtlich der nämlichen Erbschaft. Insofern bedarf es für eine derartige Anfechtung nicht der erneuten Genehmigung.
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#Im Rahmen der Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft bzw. zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist hat das Betreuungsgericht allein zu prüfen, ob diese Maßnahme dem Interesse des Betreuten dient; die Entscheidung, ob die Ausschlagung wirksam erklärt oder die Annahme rechtswirksam angefochten wurde, ist dagegen allein dem Nachlaßgericht vorbehalten.
    
'''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540:
 
'''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540: