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# § 53 Abs. 3 NKWO begründet für die Heimleitung eine gesetzliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB.
 
# § 53 Abs. 3 NKWO begründet für die Heimleitung eine gesetzliche Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB.
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==aktuelle Gesetzesänderungen==
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==aktuelle Gesetzesänderungen (Bund und Länder)==
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===Bundestag und Europaparlament===
 
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen . Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
 
Die Ausschlussgründe Betreuerbestellung und strafrechtliche Unterbringung sollen nach einem aktuellen Gesetzentwurf der Grünen und Linken vom 30.5.2017 entfallen . Hierdurch wird eine Anpassung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes an die [[Behindertenkonvention|UN-Behindertenrechtskonvention]] angestrebt. Bereits 2013 war von den Grünen ein vergleichbarer Entwurf eingebracht worden, der nicht vom BT verabschiedet wurde.
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Im Juni 2016 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den Wahlrechtsausschluss "Betreuung in allen Angelegenheiten" aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen herausgenommen. Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht. Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl ist ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen.
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Im Juni 2016 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein den Wahlrechtsausschluss "Betreuung in allen Angelegenheiten" aus ihren Landes- und Kommunalwahlgesetzen herausgenommen. Das BMAS hat Mitte 2016 eine wiss. Untersuchung zu der Frage veröffentlicht. Links siehe unten). Im Koalitionsvertrag nach der Bundestagswahl ist ebenfalls vorgesehen, das Wahlverbot zu streichen. Der Bundestag hat im April 2019 das Bundeswahlgesetz und das Europawahlgesetz geändert. Das Gesetz tritt am 1.7.2019 in Kraft, sodass die Europawahl im Mai 2019 davon noch nicht betroffen ist. Grüne, Linke und FDP haben beim BVerfG einen Eilantrag eingebracht, dies schon für die Europawahl vorzubehmen.
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===Länder und Kommunen===
 
Im Land Brandenburg hat der Landtag Mitte 2018 das Wahlverbot aus dem Landes- und Kommunalwahlgesetz gestrichen. In Niedersachsen ist Mitte 2018 ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht worden. Mitte 2017 haben die Grünen im Bayr. Landtag eine vergleichbare Gesetzesänderung vorgelegt.
 
Im Land Brandenburg hat der Landtag Mitte 2018 das Wahlverbot aus dem Landes- und Kommunalwahlgesetz gestrichen. In Niedersachsen ist Mitte 2018 ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht worden. Mitte 2017 haben die Grünen im Bayr. Landtag eine vergleichbare Gesetzesänderung vorgelegt.
    
Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in  den Bundestag eingebracht.
 
Ende September 2018 haben die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken erneut einen Gesetzentwurf im obigen Sinne in  den Bundestag eingebracht.
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Bis zum Frühjahr 2019 sind auch die Wahlverbote aus den Wahlgesetzen Berlins, Bremens und Hamburgs gesteichen worden, also in zusammen 6 Bundesländern. In weiteren Bundesländern sind entsprechende Gesetzesänderungen im parlamentarischen Verfahren, z.B in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen.
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Bis zum Frühjahr 2019 sind auch die Wahlverbote aus den Wahlgesetzen Berlins, Bremens und Hamburgs gestrichen worden, also in zusammen 6 Bundesländern. In weiteren Bundesländern sind entsprechende Gesetzesänderungen im parlamentarischen Verfahren, z.B in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen und Thüringen. In Rheinland-Pfalz wurde das Kommunalwahlgesetz für die Wahl im Mai 2019 geändert, das Landeswahlgesetz soll demnächst ebenfalls geändert werden.
    
==Achtung: aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes !==
 
==Achtung: aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes !==