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Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit gerichtlicher Genehmigung - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
 
Grundsätzlich kann der Betreuer sämtliche Anträge im Rahmen der Insolvenzantragstellung unterschreiben; die Abtretungs- und Vollständigkeitserklärungen müssen hingegen grundsätzlich vom Schuldner abgegeben werden. Nur wenn der Schuldner krankheitsbedingt hierzu nicht in der Lage ist, kann der Betreuer - ggf. mit gerichtlicher Genehmigung - diese Erklärungen ausnahmsweise abgeben.
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Genügt die dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eines Schuldners beigefügte Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO, so ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen. Dies ist der Fall, wenn der anwaltliche Vertreter des Schuldners angibt, dass der Schuldner erklärt habe, die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben seien richtig und vollständig. Bei der Erklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist, so dass sie vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss.
 
Genügt die dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eines Schuldners beigefügte Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO, so ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen. Dies ist der Fall, wenn der anwaltliche Vertreter des Schuldners angibt, dass der Schuldner erklärt habe, die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben seien richtig und vollständig. Bei der Erklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist, so dass sie vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss.
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'''AG Duisburg, Beschluss vom 06.12.2005 - 62 IN 302/05''': NZI 2006, 182
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# Bei der Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Pflichten und Obliegenheiten sind dem Schuldner schuldhafte Versäumnisse seines Betreuers grundsätzlich als Verschulden zuzurechnen.
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# Die Zurechnung entfällt, wenn der Betreuer seine Vertretungsmacht überschreitet oder offenkundig und vorsätzlich mißbraucht.
    
'''Landgericht Verden, Beschluss v 17.10.2006 - 6 T 209/06; JurBüro 2007, 327 = ZInsO 2007, 168 = ZVI 2008, 22
 
'''Landgericht Verden, Beschluss v 17.10.2006 - 6 T 209/06; JurBüro 2007, 327 = ZInsO 2007, 168 = ZVI 2008, 22