Genügt die dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eines Schuldners beigefügte Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO, so ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen. Dies ist der Fall, wenn der anwaltliche Vertreter des Schuldners angibt, dass der Schuldner erklärt habe, die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben seien richtig und vollständig. Bei der Erklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist, so dass sie vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss. | Genügt die dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eines Schuldners beigefügte Erklärung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO, so ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen. Dies ist der Fall, wenn der anwaltliche Vertreter des Schuldners angibt, dass der Schuldner erklärt habe, die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben seien richtig und vollständig. Bei der Erklärung handelt es sich um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist, so dass sie vom Schuldner persönlich abgegeben werden muss. |