| − | Für [[Betreuungsgericht]]e gilt die EU-DSGVO ebenfalls. Für die Übermittlung des Betreuungsgerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für [[Unterbringung]]en in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 13 FamFG. | + | Für [[Betreuungsgericht]]e gilt die EU-DSGVO ebenfalls. Für die Übermittlung des Betreuungsgerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für [[Unterbringung]]en in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 13 FamFG. Für die Anwesenheit von dritten Personen, auch des künftigen Betreuers bei [[Anhörung]6en des Betreuungsgerichtes ist auf § 170 Abs. 2 GVG abzustellen. |