Änderungen

297 Bytes hinzugefügt ,  09:30, 16. Apr. 2017
Zeile 44: Zeile 44:     
==Erbschein = Erbannahme==
 
==Erbschein = Erbannahme==
 +
Der Erbschein kann nur durch persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht beantragt werden. Bei mehreren Erben müssten entweder alle gemeinsam erscheinen oder ein Miterbe wird bevollmächtigt. Sterbeurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Erben (oder Familienstammbuch) sind vorzulegen.
 +
 
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.
 
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.