Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht. | Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht. |